20-Stunden-Grenze beim Kindergeld: Aufgesatteltes Studium der Rechtswissenschaften ist Zweitausbildung

Wenn volljährige Kinder bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, können sie während einer anschließenden Zweitausbildung nur noch dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung).

Hinweis: Der Umfang der Erwerbstätigkeit ist hingegen dann irrelevant, wenn sämtliche Ausbildungsgänge noch zu einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung gehören. In diesem Fall zahlt die Familienkasse das Kindergeld also ungeachtet der Wochenstundenanzahl fort.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass nach diesen Regeln kein Kindergeldanspruch mehr besteht, wenn ein Kind nach einem dualen Studium zum Diplom-Finanzwirt mit mehr als 20 Wochenstunden beim Finanzamt arbeitet und währenddessen berufsbegleitend einem Studium der Rechtswissenschaften nachgeht. Für eine mögliche Verklammerung von Erst- und Zweitstudium zu einer einheitlichen Erstausbildung sprach im vorliegenden Fall zwar, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsgängen bestand, da das Kind das Studium unmittelbar nach Beendigung des dualen Studiums aufgenommen hatte und es eine inhaltliche Nähe des dualen Studiums zu dem der Rechtswissenschaften gab. Weitere Voraussetzung für eine Verklammerung ist aber, dass das Ausbildungselement im zweiten Ausbildungsabschnitt die Haupttätigkeit des Kindes bildet und nicht hinter der Erwerbstätigkeit zurücktritt.

Da im vorliegenden Fall das Kind ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hatte, für das der Ausbildungsberuf Diplom-Finanzwirt vorausgesetzt war, es gleichviel Zeit in Ausbildung und Erwerbstätigkeit investiert hatte und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richteten,
sprach die Gesamtbetrachtung durch den BFH für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Somit war der Umfang der Erwerbstätigkeit während des Studiums der Rechtswissenschaften relevant, so dass der Kindergeldanspruch wegen überschrittener 20-Stunden-Grenze zu Recht aberkannt worden war.

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