Allgemeine Entwicklung zur E-Rechnungspflicht

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung, auch als E-Rechnungspflicht bezeichnet, durchläuft derzeit eine dynamische Entwicklung. Aktuell besteht sie bereits im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und der Regierung (Business-to-Government, B2G) in einigen Bundesländern.

Nun steht auch eine Ausweitung des Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen (Business-to-Business, B2B) bevor. Konkret plant das Bundesfinanzministerium, die E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Rechnungen in Deutschland ab dem 01.01.2025 einzuführen. Diese Maßnahme soll durch die Implementierung eines Meldesystems ab dem Jahr 2028 ergänzt werden, um effektiv gegen Umsatzsteuerbetrug vorzugehen.

Gemäß dem aktuellen Diskussionsstand sind sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland von dieser Änderung betroffen.

Wir haben Ihnen die aktuellen Informationen nachfolgend zusammengefasst:

B2G: Wer ist bereits heute schon verpflichtet eine E-Rechnung auszustellen

Derzeit besteht im Bereich B2G (Business-to-Government) in Deutschland keine einheitliche Regelung bezüglich des Empfangs und der Erstellung von E-Rechnungen. Dies resultiert aus den unterschiedlichen Rechnungsverordnungen, die sowohl auf Bundesebene als auch in jedem Bundesland individuell festgelegt wurden.

  • Die Verpflichtung zur Erstellung von E-Rechnungen gemäß den jeweiligen Anforderungen der einzelnen Bundesländer im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen betrifft derzeit ausschließlich Rechnungssteller, die öffentliche Aufträge auf Bundesebene und in den Ländern abwickeln.

 

Dies betrifft derzeit die Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und ab 2024 Hessen und Rheinland-Pfalz.

B2B: Aktuelle gesetzliche Informationen in Deutschland

  • E-Rechnungspflicht zum 1. Januar 2025:

Ab dem 01.01.soll die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt werden.

  • E-Rechnung gemäß Norm EN 16931

Der Gesetzgeber definiert eine E-Rechnung als eine Rechnung, die den Standards der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Die in den DATEV-Anwendungen verwendeten Formate, insbesondere ZUGFeRD 2.x und die XRechnung, erfüllen bereits diese Norm.

  • Alle Unternehmen sind in der Pflicht

Ab dem 01.01.2025 ist es verbindlich, dass sämtliche Unternehmen in der Lage sein müssen, elektronische Rechnungen zu empfangen. Gleichzeitig wird der Versand von E-Rechnungen ab dem 01.01.2025 für alle Unternehmen zur Pflicht; jedoch sind Übergangsregelungen vorgesehen.

  • Übergangsregelungen

Ab dem 01.01.2025 wird der bevorzugte Status der Papierrechnung aufgehoben und jedes Unternehmen ist berechtigt, E-Rechnungen zu versenden. Jedoch bleibt bis zum 31.12.2025 die Möglichkeit bestehen, Papierrechnungen zu versenden. Die Verwendung anderer elektronischer Formate wie PDF ist nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers gestattet.

Ab dem 01.01.2026 sind Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über 800.000 Euro im B2B-Bereich verpflichtet, E-Rechnungen zu versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro haben bis zum 31.12.2026 die Möglichkeit, alternative Rechnungsformate (Papier, PDF usw.) zu verwenden. Ab dem 01.01.2027 sind sämtliche Unternehmen im B2B-Bereich verpflichtet, E-Rechnungen zu versenden. Das EDI-Verfahren bleibt noch bis zum 31.12.2027 als zulässige Versandmethode bestehen.

  • Nicht von der E-Rechnungspflicht betroffen

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung gilt nicht für steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise.

  • Meldesystem zu einem späteren Zeitpunkt

Zu einem späteren Zeitpunkt wird es erforderlich sein, für jede Rechnung eine transaktionsbezogene Umsatzsteuer-Meldung (Rechnungsauszug) an ein bundeseinheitliches Verwaltungssystem zu übermitteln. Diese Meldung erfolgt gemäß den EU-Vorgaben (VAT in the Digital Age, kurz ViDA) insbesondere für grenzüberschreitende Transaktionen wie innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen.

B2B: Aktuelle gesetzliche Informationen auf europäischer Ebene:

Ab dem 1. Januar 2028 wird die E-Rechnung in Europa zum festgelegten Standard. Gemäß Artikel 218 Satz 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL-E) sind Unternehmen ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, ihre Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format gemäß der Norm EN 16931 auszustellen. Es besteht die Möglichkeit, dass für Mitgliedsstaaten die E-Rechnung bereits ab dem Jahr 2024 verpflichtet eingeführt wird.

 

Da Sie allerdings davon ausgehen müssen, dass Sie ab 01.01.2025 an Ihre Kunden E-Rechnungen verschicken können sollten, möchten wir Sie nachdrücklich bitten sich zeitnah mit diesem Thema auseinander zu setzten.

 

 

Weitere News...

Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten: Welche Reisekosten der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf

Betrieblich veranlasste Reisekosten werden in der Regel vom Arbeitgeber übernommen. Zu den Reisekosten zählen klassischerweise die Übernachtungs- und Fahrtkosten, aber auch Reisenebenkosten (z.B. Gepäckaufbewahrung, Parkgebühren) sowie Verpflegungsmehraufwendungen.

Steuerzahlergedenktag: Steuerzahlerbund kritisiert hohe Abgabenlast von 53 %

Bis zum 13.07.2022 um 11:28 Uhr haben deutsche Steuerzahler nach Berechnungen des Bundes der Steuerzahler (BdSt) allein für den Staatssäckel gearbeitet und ihr Einkommen - rein rechnerisch - komplett über Steuern und Abgaben an öffentliche Kassen abgeführt.

Stromerzeugung: Die aktuellen Steuerentlastungen für Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber weitere steuerliche Erleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen. Davon profitieren vor allem Inhaber oder Miteigentümer von kleineren Photovoltaikanlagen.

Mehr News..

Weitere News zum Thema Steuern, Lohn oder Personal gibt es auf unserer Nachrichtenseite.