Allgemeine Steueränderungen 2023

1.    Homeoffice Pauschale gilt dauerhaft!
 
Sie arbeiten im Homeoffice bspw. vom Küchentisch oder von einer „kleinen“ Arbeitsecke aus? Dann können Sie auch im Jahr 2023 die Homeoffice Pauschale bei Ihrer Steuererklärung geltend machen. Seit 2023 ist es möglich 210 Tage sowie 6 Euro pro Arbeitstag (max. 1.260 Euro pro Jahr) von der Steuer abzusetzen. Zuvor waren es lediglich 120 Tage und 5 Euro pro Tag.
 
2.    Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags
 
Der Pauschbetrag für Arbeitnehmer*innen steigt im Jahr 2023 auf 1.230 Euro an.
Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurde dieser bereits auf 1.200 erhöht. Grundsätzlich entfallen bei pauschalen Beträgen die Nachweispflichten und so auch die Einzeldokumentation von Belegen. Das heißt, dass Sie dem Finanzamt keine Belge bis 1.230 Euro nachweisen müssen.
 
3.    Mehr Kindergeld winkt in 2023
 
Das Kindergeld für die ersten drei Kinder wird auf 250 Euro pro Monat angehoben. Zudem erhöht sich der Kinderfreibetrag auf 8.952 Euro (2022: 8.548 Euro).
 
4.    Neue Fristen zur Abgabe der Steuererklärung
 
Ab 2023 gelten neue Fristen für die Abgabe der Steuererklärung. Gute Nachricht, zwei Fristen verlängern sich.
 
- Sie machen Ihre Steuererklärung für 2023 ohne einen Steuerberater? Dann haben Sie für Ihre Steuererklärung 2023 einen Monat länger Zeit, nämlich bis zum 31. August 2024. Die Steuererklärung für 2022 muss bis zum 02.10.2023 eingereicht werden.
 
- Sie nehmen Hilfe über einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch? Dann muss die Steuererklärung bis zum 2. Juni 2025 eingereicht werden.
 
- Sie sind nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben? Dann ändert sich für Sie nichts – wie bisher gehabt, haben Sie bis zu vier Jahren rückwirkend Zeit Ihre Steuererklärung abzugeben. Demnach muss Ihre Steuererklärung für 2023 spätestens am 31. Dezember 2027 beim Finanzamt eingehen.
 
5.    Steuervorteile für ein anerkanntes Arbeitszimmer
 
Sie möchten Ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?
Stellt Ihr Arbeitszimmer Ihr Arbeitsmittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit dar, sprich Ihnen steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie ab 2023 Werbungskosten/Betriebsausgaben in Höhe von 1.260 Euro geltend machen. Hierbei handelt es sich seit 2023 um einen Pauschbetrag. Der Unterschied bzw. Vorteil zum bisherigen Höchstbetrag liegt darin, dass keine Arbeitszimmerkosten nachgewiesen werden müssen.

Sollte Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann mit Ihnen in einem Arbeitszimmer arbeiten, dann können Sie beide den Pauschbetrag bei Ihrer Steuererklärung geltend machen.

6.    Wegfall der degressiven Abschreibung
 
Die degressive Abschreibung für das bewegliche Anlagevermögen (Pkw, Maschinen etc.) ist nicht mehr anwendbar. Seit 2023 ist der Kaufpreis ausschließlich über die lineare Abschreibung absetzbar.


 

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