Allgemeine Steueränderungen 2024
45-prozentiger Steuersatz für Spitzenverdiener
Der Steuersatz für Spitzenverdiener steigt gegenüber dem Vorjahr um 3 Prozent. Sollte ihr Einkommen im Jahr 2024 über 277.826 Euro (Singles) bzw. 555.651 Euro (Ehepaare) liegen, müssen Sie 45% Steuern auf Ihr zu versteuerndes Einkommen zahlen.
Höhere Mindestlöhne und Minijob-Grenze
Seit 1. Januar beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,41 Euro pro Stunde. Im Vergleich zum Vorjahr sind das 0,41 Cent mehr. Demnach steigt auch die Minijob-Grenze von 520 auf 538 Euro. Jedoch bleibt die maximale Arbeitszeit unverändert. So können Personen die geringfügig beschäftigt sind, weiterhin 43 Stunden pro Monat arbeiten.
Neues Heizungsgesetz
Seit 1. Januar 2024 müssen neu installierte Heizungen in Neubauten zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbare Energien betrieben werden. Bestehende Gebäude mit Öl- und Gasheizungen haben vorerst keine Austauschpflicht. Jedoch soll es bis 2045 in Deutschland keine reinen Öl- und Gasheizungen mehr geben.
Änderung der lohnsteuerlichen Behandlung kostenloser oder vergünstigter Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab 2024
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Richtlinien bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von kostenfreien oder vergünstigten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Jahr 2024 geändert. Mahlzeiten, die Arbeitnehmern an Arbeitstagen kostenlos oder zu vergünstigten Preisen zur Verfügung gestellt werden, müssen ab dem 1. Januar 2024 mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswerts gemäß der Verordnung über die Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt bewertet werden.
Diese Regelung gilt auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während beruflich bedingter Dienstreisen oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von Dritten angeboten werden, solange der Preis der Mahlzeit 60,00 EUR nicht übersteigt.
Der festgelegte Betrag für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2024 zur Verfügung gestellt werden, liegt bei:
- 4,13 EUR für ein Mittag- oder Abendessen
- 2,17 EUR Für ein Frühstück
- 10,43 EUR für Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen)
Erweiterung der steuerlichen Schritte zur Unterstützung der Betroffenen des Konflikts in der Ukraine
Im Zeitraum zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 31. Dezember 2024 haben Mitarbeiter die Möglichkeit, steuervergünstigt auf Teile ihres Arbeitslohns zu verzichten, indem sie diesen zugunsten einer Spende an eine berechtigte Spendenempfängereinrichtung umleiten. In einem solchen Fall werden diese Lohnteile bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns nicht berücksichtigt.
Inflationsausgleichsgesetz
Das Gesetz ist Teil des 3. Entlastungspakets. Das Gesetz wurde am 13.12.2022 im BGBl. verkündet. Folgende Änderungen sind zum 01.01.2024 eingetreten.
- Der Grundfreibetrag wurde auf 604,00 EUR angehoben
- Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 192,00 EUR.
- Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag 18.130 Euro
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
Für Berufsausbildungen, die im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 beginnen, sind die monatlichen Mindestvergütungen gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 BBiG wie folgt festgelegt:
- Jahr der Berufsausbildung: 649,00 EUR
- Jahr: 766,00 EUR
- Jahr: 876,00 EUR
- Jahr: 909,00 EUR
Die Mindestvergütung wird jedes Jahr zum 1. Januar angepasst, erstmals zum 1. Januar 2024.
Möglicher Steueranreiz für Eigenheimbesitzer geplant
Für Investoren gibt es gute Nachrichten: Bei Neubauten, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 entstehen, soll es einen Steueranreiz geben – so könnten sie in den ersten sechs Jahren statt der üblichen linearen Abschreibung (zwei bzw. drei Prozent) eine degressive Abschreibung von jeweils sechs Prozent nutzen. Dies gilt auch für Käufer solcher Immobilien.
Dabei wird die Steuervergünstigung ab Baubeginn gewährt. Der Bauantrag spielt hierbei keine Rolle.
