BAFA Umweltbonus: Geld für Elektroautos

Elektroautos sind teuer und daher nicht immer die erste Wahl beim Kauf eines neuen Fahrzeugs. Um ihre Verbreitung zu fördern, gibt es Subventionen, z.B. der BAFA Umweltbonus. Wegen der Corona-Krise wurde der Bundesanteil am Umweltbonus sogar verdoppelt.

1. Was ist der Umweltbonus?

Wird ein Elektrofahrzeug gekauft oder geleast, das erstmalig im Inland auf den Antragsteller zugelassen wird, kann dies gefördert werden. Förderfähig ist auch der Erwerb eines jungen gebrauchten Elektrofahrzeugs.

 

2. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen und Körperschaften sowie Vereine, auf die ein Fahrzeug gemäß Nummer 3 der Richtline als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird. Leasinggeber sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie das Fahrzeug zur Eigennutzung erwerben.

Wichtig: Für eine Förderung muss das Fahrzeug unbedingt auf den Antragsteller zugelassen sein. Eine Ausnahme davon bildet das Mitarbeiterleasing.

Hinweis: Die Förderung darf nicht gleichzeitig mit einer Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln erfolgen. Eine Ausnahme besteht, wenn der jeweilige Fördermittelgeber eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geschlossen hat.

3. Voraussetzungen für den Umweltbonus:

  • Es muss ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridfahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug sein. Das Fahrzeug muss sich außerdem auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden.
  • Es muss den Fahrzeugklassen M1 oder N1 zugeordnet sein.
  • Der Netto-Listenpreis des Basismodells darf 65.000 Euro nicht überschreiten.
  • Der Antrag muss spätestens ein Jahr nach der Erstzulassung (bei Neufahrzeugen), bzw. ein Jahr nach der Zweitzulassung (bei jungen Gebrauchtfahrzeugen) gestellt werden.
  • Neufahrzeuge müssen im Inland mindestens sechs Monate auf die Antragsteller erstzugelassen sein.
  • Bei jungen Gebrauchtfahrzeugen muss das Fahrzeug nach dem 4. November 2019 erstzugelassen worden sein. Die Erstzulassung kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein.
  • Der Gebrauchtwagen darf maximal zwölf Monate erstzugelassen gewesen sein und zum Zeitpunkt der Zulassung auf den Zweithalter eine maximale Laufleistung von 15.000 km aufweisen.
  • Ein Gebrauchtfahrzeug darf nicht bereits durch den BAFA-Umweltbonus gefördert worden sein.

Besonderheiten bei den Voraussetzungen:

Die CO2-Emission sowie die Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine sind bei den von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen entscheidend. Die CO2-Emission darf je gefahrenen Kilometer nicht mehr als 50 g betragen. Von außen aufladbare Hybridfahrzeuge müssen eine Mindestreichweite von 40 km erreichen, wenn sie bis zum 31. Dezember 2021 erworben werden. Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2022 und 1. Januar 2025 gekauft oder geleast werden, müssen mindestens 60 km weit kommen und bei einer Anschaffung nach dem 1. Januar 2025 sind es 80 km.

Zusätzlich ist der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Und zwar dann, wenn zum Zeitpunkt des Einbaus das Warnsystem noch nicht verpflichtend eingebaut werden muss. Da dies ab dem 1. Juli 2021 für alle Fahrzeugtypen verpflichtend ist, gilt die Förderung nur bis zum 30. Juni 2021.

Zusätzlicher Bonus:

Neufahrzeuge, die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten. Hierbei wird der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt. Der Antrag dafür muss bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen.

Auch junge Gebrauchte können die Innovationsprämie erhalten, wenn die Erstzulassung nach dem 4. November 2019 und die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt. Der Antrag muss ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen.

4. Wie hoch ist die Förderung?

Neufahrzeuge:

Übersicht der Innovationsprämie für reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge:

 
  Kauf Leasing 6 - 11 Monate Leasing 12 - 23 Monate Leasing über 23 Monate
Bundesanteil bei einem BAFA-Listenpreis bis 40.000 Euro 6.000 1.500 3.000 6.000
Bundesanteil bei einem BAFA-Listenpreis von über 40.000 Euro bis 65.000 Euro 5.000 1.250 2.500 5.000

 

Übersicht der Innovationsprämie für Plug-In-Hybridfahrzeuge:

 

 

Kauf

Leasing 6 – 11 Monate

Leasing 12 – 23 Monate

Leasing über 23 Monate

Bundesanteil bei einem BAFA-Listenpreis bis 40.000 Euro

4.500

1.125

2.250

4.500

Bundesanteil bei einem BAFA-Listenpreis von über 40.000 Euro bis 65.000 Euro

3.750

937,50

1.875

3.750

 

Junge Gebrauchte:

Bei der zweiten Zulassung macht es im Hinblick auf die Förderhöhe keinen Unterschied, ob der BAFA-Listenpreis unter 40.000 Euro oder darüber liegt. Für Gebrauchtfahrzeuge gilt pauschal folgende Tabelle:

 

Kauf

Leasing 6 – 11 Monate

Leasing 12 – 23 Monate

Leasing über 23 Monate

Reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge

5.000

1.250

2.500

5.000

Plug-In-Hybridfahrzeuge

3.750

937,50

1.875

3.750

 

Die Förderung eines AVAS beträgt pauschal sowohl für Neufahrzeuge als auch für ein Gebrauchtfahrzeug 100 Euro und darf nur einmal pro Fahrzeug gewährt werden.

5. Welche Fahrzeuge sind förderfähig?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat eine Liste mit allen förderfähigen Fahrzeugen veröffentlicht: Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge.

6. Wo kann der Antrag gestellt werden?

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über http://www.bafa.de/umweltbonus.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen – Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 21. Oktober 2020

 

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