Brexit: The deal is done!

Am 24.12.2020 haben die EU und UK sich geeinigt: Ab dem 01.01.2021 regelt das EU-UK Trade and Cooperation Agreement die Beziehungen zwischen der EU und UK. Aus steuerlicher Sicht gibt es jedoch Elemente eines „harten Brexit".

Zum 01.01.2021 scheidet das Vereinigte Königreich (UK) aus dem Gemeinsamen Markt (EU-Binnenmarkt und EU-Zollunion) aus. Ab diesem Stichtag erhält die UK den Status eines Drittlandes.

Hinsichtlich des unbefristeten Aufenthaltsrecht bleibt das Austrittsabkommen vom 24.01.2020 weiterhin in Kraft. Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der EU, die gegenwärtig in der UK leben, und Staatsangehörige der UK, die in Europa leben, haben weiterhin ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im jeweiligen Gebiet.

Das Irland-Abkommen gilt ebenfalls weiterhin. Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Die Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der irischen Insel in Nordirland statt. Die Zollgrenze verläuft zwischen Nordirland und Großbritannien, nicht zwischen Irland und Nordirland.

Was bedeutet der Brexit steuerlich?

Für die Umsatzsteuer gilt nun Folgendes:

  • Bei Lieferungen und Leistungen von und nach England, Schottland und Wales entfallen die Regelungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen. An ihre Stelle tritt die Einfuhrumsatzsteuer.
  • Nordirland gilt weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Lieferungen und Leistungen von und nach Nordirland sind innergemeinschaftliche Erwerbe bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen/Leistungen.
  • Lieferungen und Leistungen zwischen Großbritannien und Nordirland sind dagegen Drittlands Lieferungen bzw. Drittlands Leistungen.

Zollrechtlich werden zwar keine Zölle erhoben, aber es hat eine Zollabfertigung einschließlich eines Ursprungsnachweises zu erfolgen. Die Zollabfertigung wird zusätzliche Kosten verursachen.

Um Zollanmeldungen abgeben zu können, ist eine EORI-Nummer notwendig. Wer also in der UK Einfuhr- oder Ausfuhranmeldungen abgibt, benötigt eine britische EORI-Nummer. Alte EORI-Nummern, die in einem der verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten erteilt wurden, verlieren ihre Gültigkeit im Vereinigten Königreich. Es ist nun eine neue GB-EORI-Nummer zu beantragen. Dies kann online unter: www.gov.uk/eori beantragt werden.

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