Das ändert sich bei der Umsatzsteuer ab 2021

Im neuen Jahr ändert sich vieles bei der USt: Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer wird erst einmal ausgesetzt. Die Umsatzsteuersätze werden wieder angehoben, der ermäßigten Steuersatzes für Restaurants bleibt jedoch besetehen..

Vereinfachung durch das Bürokratieentlastungsgesetz III für Unternehmensgründer:

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III ergibt sich eine Änderung bei der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Unternehmensgründer, die ihre unternehmerische Betätigung neu aufnehmen, mussten bisher im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Dies wird – erst einmal für die Kalenderjahre 2021 - 2026 – ausgesetzt (dann evaluiert). Im Gründungsjahr ist zur Frage der Abgabe von Voranmeldungen die Steuerzahllast realistisch zu schätzen, für das Folgejahr ist die im Erstjahr (= Vorjahr) gezahlte Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen. Diese Beträge sind dann mit den bekannten Zahlungsgrößen von 7.500 EUR für die monatliche Voranmeldung und 1.000 EUR für die vierteljährliche Abgabe zu vergleichen.

Steuersatzabsenkung durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz

Zur Stärkung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie war beschlossen worden, erstmalig in Deutschland, die Steuersätze temporär abzusenken. Grundsätzlich gilt danach:

  • Regelsteuersatz: Für alle vom 1.7. - 31.12.2020 ausgeführten Umsätze galt der abgesenkte Regelsteuersatz von 16 % und für alle dem Grunde nach dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze, die ab dem 1.1.2021 ausgeführt werden, gilt dann wieder der Steuersatz von 19 %.
  • Ermäßigter Steuersatz: Für alle vom 1.7. - 31.12.2020 ausgeführten Umsätze gilt in den in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Sonderfällen der abgesenkte ermäßigte Steuersatz von 5 % und für alle ab dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätze dann wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist dabei unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert, von Bedeutung ist nur, wann die entsprechende Leistung nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ausgeführt ist.

Steuersatz für Gastronomieumsätze durch das Corona-Steuerhilfegesetz

Seit dem 1.7.2020 gilt aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) - am 26.02.2021 verabschiedete der Bundestag jedoch die Verlängerung bis Ende 2022, dem der Bundesrat am 5.3.2021 zugestimmt hat. .  Ausdrücklich davon ausgenommen ist aber die Abgabe von Getränken, hier kommt weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung (ab 01.01.2021: 19%)

Hinweis: Damit gilt für die Abgabe von Speisen in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 der ermäßigte Steuersatz von 5 % und dann vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 der wieder angehobene ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Die Finanzverwaltung ( BMF, Schreiben v. 2.7.2020, BStBl 2020 I S. 610) hat aufgrund der befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für Pauschalangebote eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht. Bei Kombiangeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zu einem Pauschalpreis beinhalten (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angebote), wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Weitere Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Neben den unionsrechtlich vorgegebenen Änderungen durch das Digitalpaket werden sich weitere Änderungen in der Umsatzsteuer durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben:

  • Bestimmte Leistungen an Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten werden über § 4 Nr. 7 Buchst. e und f UStG von der Umsatzsteuer befreit.
  • Ausweitung der Steuerbefreiung für heilkundliche Leistungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. f UStG) auf bestimmte Leistungen, die der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dienen.
  • Anpassung der Steuerbefreiung für Pflegeleistungen (§ 4 Nr. 16 UStG) an die Rechtsprechung des BFH sowie an die Regelungen der SGB.
  • Bei der Steuerbefreiung für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen (§ 4 Nr. 23 UStG) werden ergänzend auch die Beherbergungsleistungen miterfasst (z. B. Beherbergungsleistungen von Studentenwerken).
  • Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens (Steuerschuldnerverfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. Abs. 5 Satz 6 UStG), die Unternehmer gegenüber Unternehmern ausführen, deren Leistungen ebenfalls im Wesentlichen aus der Ausführung von Telekommunikationsdienstleistungen bestehen.
  • Nach der Rechtsprechung des BFH  wird klargestellt, dass Preisnachlässe und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer nur dann zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist (§ 17 Abs. 1 Satz 6 UStG).
  • Gebietskörperschaften von Bund und Ländern können Organisationseinheiten bilden, bei denen fiktiv die betragsmäßigen Bagatellregelungen des Umsatzsteuerrechts als überschritten gelten (§ 18 Abs. 4f UStG).  Die obersten Finanzbehörden können die Besteuerung dieser Organisationseinheiten bestimmten Landesfinanzbehörden zuordnen (§ 18 Abs. 4g UStG).
  • Nach einem neuen § 27a UStG können unter bestimmten Voraussetzungen (i. d. R. bei Gefährdung des Steueraufkommens) USt-IdNrn. befristet erteilt werden.
  • Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind nach § 5 UStDV bisher inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als 10 km sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. Diese Regelung wird im Zusammenhang mit der dann vorhandenen Möglichkeit der Teilnahme an der One-Stop-Shop-Regelung zum 1.7.2021 aufgehoben.

Im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 ist auch eine wesentliche Veränderung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen bei land- und forstwirtschaftlichen Erzeugern nach § 24 UStG mit aufgenommen worden. Da die Regelung schon seit längerer Zeit im Visier der EU-Kommission ist, wird sie zukünftig nur noch für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe anwendbar sein, um hier Unionskonformität herzustellen. Für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden, kann die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG nur noch angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz des vorigen Jahrs (berechnet nach den Vorgaben des § 19 Abs. 3 UStG) nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat. Damit werden sich etliche land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab 2022 auf die Regelbesteuerung einstellen müssen. Insoweit ist zu überlegen, größere Investitionen wegen des unter Anwendung des § 24 UStG nicht möglichen Vorsteuerabzugs auf 2022 zu verschieben, um in den Folgejahren eine Vorsteuerberichtigung zu vermeiden.

Steuererklärungen 2020

Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet gem. § 149 Abs. 2 AO regelmäßig 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (2.8.2021 für die Veranlagungen für 2020), soweit aufgrund der Corona-Pandemie nicht eine allgemeine Verlängerung der Abgabefristen erfolgen sollte. Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres.

Die Abgabefrist der Jahressteuererklärung hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zur gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren (BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 41/09, BStBl 2014 I S. 73). Wichtig: Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 25.7.2018, C-140/17 (Gmina Ryjewo)) kann aber fraglich sein, ob diese starren Zuordnungsfristen unionsrechtlich haltbar sind. Der BFH hat deshalb 2019 den EuGH angerufen, der bisher noch nicht entschieden hat (Az. beim EuGH: C-45/20 und C-46/20). Soweit für vergangene Jahre mit der Finanzverwaltung noch der Streit über die rechtzeitige Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen geführt wird (typischerweise bei der Installation von PV-Anlagen), sollten diese Verfahren in jedem Fall offengehalten werden.

Trotz der in der zweiten Jahreshälfte 2020 abgesenkten Umsatzsteuersätze hat das BMF keine überarbeitete Jahressteuererklärung für 2020 veröffentlicht. Es gibt damit keine gesonderten Erklärungsfelder für die zu 16 % bzw. 5 % Umsatzsteuer ausgeführten Umsätze. Diese Umsätze sind einheitlich in den Zeilen zu „andere Steuersätze“ anzugeben.

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