Dezemberhilfe mit Ausblick auf die Überbrückungshilfe III

Unternehmen, die vom Teil-Lockdown im November und Dezember betroffen sind, erhalten von der Bundesregierung zur Unterstützung eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ in Form der November- und Dezemberhilfe.

Maßgeblich sind hierbei die Schließungsverordnungen auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020.

 

Antragsberechtigung:

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen und Soloselbständige, die im Zusammenhang mit dem Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 entweder

  • direkt betroffen sind in den Monaten November und Dezember.
  • indirekt betroffen sind, da sie nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • über Dritte betroffen sind, da sie regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.

Förderhöhe

Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November sowie im Dezember 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen, d.h. für November 2020 ist für die meisten Branchen von 29 Schließtagen auszugehen und im Dezember 2020 von 31 Tagen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Anrechnung aktueller Umsätze:

Wenn im November oder Dezember trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Darüber-hinausgehende Umsätze werden entsprechend angerechnet, um eine Überförderung zu vermeiden.

Ausnahmen gelten für die Gastronomie: Umsätze im Außerhausverkauf während der Schließungen werden von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Anrechnung weiterer Hilfen

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November und Dezember 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Antragstellung

Der Antrag muss elektronisch durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen Buchprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gestellt werden (sogenannte prüfende Dritte).

Ausnahmen gelten für Soloselbständige: Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben.

Abschlagszahlung

Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen von bis zu 50.000 Euro gezahlt.

Die reguläre Auszahlung der beantragten Novemberhilfe durch die Bewilligungsstellen der Länder startet voraussichtlich am 10. Januar.

Auszahlungen und Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe starten voraussichtlich Anfang Januar 2021.

Ausblick: Überbrückungshilfe III

  • Unternehmen, die von den zusätzlichen Schließungsentscheidungen vom 13. Dezember 2020 direkt oder indirekt betroffen sind, erhalten einen Zuschuss zu den Fixkosten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe III.
  • Ebenso erhalten Unternehmen, die seit November 2020 geschlossen sind und auch im neuen Jahr weiterhin von den Schließungen betroffen sind, den Fixkostenzuschuss.
  • Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben, zählen grundsätzlich auch zu den Antragsberechtigten der Überbrückungshilfe III.

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