Die unterschiedlichsten Lohnsteuer-und beitragsfreien Beihilfen im Überblick

Unternehmen können auf unterschiedlichste Weise ihre Mitarbeiter finanziell unterstützen. So existiert neben der Corona Sonderzahlung, die Beihilfe in Notfällen sowie die Erholungshilfe.

 

1. Corona Sonderzahlung

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zur Unterstützung und Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise eine sogenannte „Corona Sonderzahlung“ in Höhe von max. 1.500 Euro (= Freibetrag, keine Freigrenze) pro Mitarbeiter und Beschäftigungsverhältnis gewähren.

Die Leistung ist steuerfrei – diese setzt jedoch voraus, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und bis spätestens 31.03.2022 an die Arbeitnehmer/-innen ausbezahlt wird.

 

2. Beihillfe

Der Arbeitgeber kann 600 Euro (= Freibetrag, keine Freigrenze) pro Notsituation seinem Arbeitnehmer ausbezahlen. Höhere Beträge, bspw. bei Hochwasser, können angesetzt werden. Grundsätzlich zählt eine Krankheit, der Tod eines Familienangehörigen oder spezielle Vermögensverluste durch höhere Gewalt (Brand, Hochwasser) zu einer Notfallsituation.

 

3. Erholungsbeihilfe

Diese Leistung des Arbeitgebers dient zur Erholung der Mitarbeiter, welche zum gewährten Urlaub ausgezahlt werden kann. Der Betrag beläuft sich dabei auf 156 Euro (= Freigrenze, kein Freibetrag) pro Jahr für den Arbeitnehmer. Zusätzlich zu den 156 Euro bekommt der Arbeitnehmer weitere 104 Euro, falls er verheiratet ist und mit dem Ehepartner zusammenlebt, sowie zusätzliche 52 Euro für jedes Kind. Der Zuschuss ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe mit 25% pauschal besteuern und diese übernehmen – natürlich nur, wenn die oben genannten Freigrenzen nicht überschritten werden. Ein Unterschied zu den oben genannten Beihilfen: diese Leistung ist nicht lohnsteuerfrei, jedoch beitragsfrei aufgrund der Lohnsteuerpauschalierung

Wichtig bei dieser Art von Beihilfe ist, dass die Auszahlung der Beihilfe in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers stehen muss. Außerdem muss der Urlaub einen Erholungsfaktor haben, d.h. beispielsweise, dass ein „Kurzurlaub“ von drei Urlaubstagen, aufgrund fehlender Erholung die Erholungsbeihilfe ausschließt.

 

Für alle drei Beihilfen gilt:

  • Auszahlung kann sowohl als Sach- oder Geldleistung erfolgen.
  • Zahlungen für die Beihilfe in Notfällen als auch die Corona Sonderzahlung sind aufgrund der Lohnsteuerfreiheit beitragsfrei.
  • Zahlungen der Erholungsbeihilfe sind aufgrund der Lohnsteuerpauschalierung ebenfalls beitragsfrei.
  • eine jeweilige Anrechnung auf eine bereits genutzte Beihilfe findet nicht statt.
  • alle Leistungen müssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden.

Weitere News...

Das ändert sich bei den Sachbezügen im neuen Jahr

Ab 01.01.2021 steigen die Sachbezüge. Der Sachbezug für Unterkunft und Miete erhöht sich auf 237 €. Der Monatswert für Verpflegung wird im neuen Jahr 263 € betragen.

Unfall im Homeoffice: Zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?

Viele Erwerbstätige sind seit Beginn der Corona-Pandemie tageweise oder dauerhaft im Homeoffice tätig. Wer in den eigenen vier Wänden beruflich tätig ist, sollte diesen

Wird die Zeiterfassung von Arbeitnehmern zur Pflicht?

Hintergrund: Arbeitgeber und Betriebsrat stritten darüber, ob dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Initiativrecht bei der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.

Mehr News..

Weitere News zum Thema Steuern, Lohn oder Personal gibt es auf unserer Nachrichtenseite.