Einkommensteuererklärung 2020: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 gilt seit dem 01.01.2020 eine Steuerermäßigung für energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden nach § 35c EStG.

1. Wie sieht die Steuerermäßigung aus?

Es werden Aufwendungen bis zu 200.000 Euro berücksichtigt. Der Abzug ist auf maximal 20 % der Aufwendungen für die energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen und damit auf 40.000 Euro pro begünstigtes Projekt begrenzt.

Die Steuerermäßigung erfolgt gestreckt über drei Jahre. Es beginnt mit dem Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und geht über die folgenden zwei Jahre.

Die tarifliche Einkommenssteuer ermäßigt sich dabei im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im ersten Folgejahr um je 7 % (maximal jeweils 14.000 €) und im dritten Jahr um 6 % (max. 12.000€).

2. Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerermäßigung erfüllt sein?

  • Die Durchführung der energetischen Maßnahmen muss nach dem 31.12.2019 begonnen worden sein und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein.
  • Das Gebäude muss bei der Durchführung der energetischen Maßnahmen älter als zehn Jahre sein.
  • Die Maßnahmen müssen bestimmten technischen Mindestanforderungen genügen. Diese sind in der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 02.01.2020, BGBI. I 2020 S. 3 ff beschrieben.
  • Beim Finanzamt muss eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens über die fachgerechte Durchführung der Maßnahmen vorgelegt werden. Das Bescheinigungsmuster veröffentlichte die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 31.03.2020, BStBI I S. 484.

3. Welche Maßnahmen werden gefördert?

  • Wärmedämmung (von Wänden, Dachflächen & Geschossdecken)
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
  • Für die Kosten eines Energieberaters besteht ein abweichender Fördersatz. Insoweit vermindert sich die tarifliche Einkommenssteuer um 50 % der Aufwendungen für den Energieberater

4. Für welche Objekte gilt die Steuerermäßigung?

Grundsätzlich gilt, dass ausschließlich Objekte die Steuerermäßigung erhalten, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Das Objekt darf nicht (auch nicht kurzfristig) vermietet sein.

Die Steuerermäßigung kann für ein in der EU/EWR gelegenes Gebäude beantragt werden. Das umfasst:

  • Die eigene Wohnung in einem Ein- oder Mehrfamilienhaus
  • Eigentumswohnungen
  • Ausschließlich selbstgenutzte Ferienhäuser oder – wohnungen
  • Die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte eigene Wohnung

Zusätzlich werden aber auch energetische Maßnahmen für sogenannte Zubehörräume gefördert. Zubehörräume sind:

  • Kellerräume
  • Abstellräume
  • Bodenräume
  • Trockenräume
  • Heizungsräume
  • Garagen

Außerdem muss nach § 35c Abs. 1 Satz 2 EstG das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgebend für die Bestimmung des Zehnjahreszeitraumes sind der Beginn der Herstellung des Gebäudes und der Beginn der energetischen Maßnahme, wobei die Frist taggenau zu berechnen ist.

5. Wer ist anspruchsberechtigt?

Nur der bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes.

6. Achtung:

  • Keine förderfähigen Maßnahmen sind der erstmalige Einbau von Fenstern und Türen. Das gilt auch, wenn der erstmalige Einbau im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Dachflächen oder Wänden vorgenommen wird.
  • Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.
  • Die Förderung kann zudem nicht gewährt werden, wenn keine Steuer festgesetzt werden kann, z.B. wegen hoher Verlustvorträge.
  • Die Steuerermäßigung ist außerdem ausgeschlossen, wenn:
    • eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale, Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder
    • eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG oder ein zinsverbilligtes Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse beansprucht werden.

7. Hinweise:

  • Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 € ist objekt- und personenbezogen. Das heißt, die Steuerermäßigung kann je Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden. Gibt es jedoch einen Eigentümerwechsel, geht der objektbezogene Höchstbetrag nicht auf den nächsten Eigentümer über. Der neue Eigentümer erhält somit für seine energetischen Maßnahmen einen „neuen“ Höchstbetrag von 40.000 €.
  • Die Steuerermäßigung ist nicht ausgeschlossen, wenn für das Objekt gleichzeitig Baukindergeld gezahlt wird.

Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart - Körperschaft des öffentlichen Rechts, Die Einkommensteuererklärung für 2020 praxisnahe Darstellung für den Berufsalltag, Band I und II, Teil F: Anlage Energetische Maßnahmen

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