Einkommensteuererklärung 2023: Wie sich die Kosten für Homeoffice und Arbeitszimmer absetzen lassen

Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, kann seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten ab 2023 entweder

  • in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen
  • oder eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen.

Wer die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend macht, muss zunächst die Kosten des Hauses bzw. der Wohnung zusammenrechnen, z.B. Miete, Gebäudeabschreibung und Renovierungskosten. Der abziehbare Raumkostenanteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu berechnen. Voll absetzbar sind daneben die Kosten für die
Ausstattung des Raums (z.B. für Tapeten, Teppiche, Gardinen). Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie beispielsweise Computer, Bürostühle oder Schreibtische, sind separat von den Raumkosten in voller Höhe abzugsfähig.

Wer hingegen die Jahrespauschale wählt, muss dem Finanzamt nicht mehr die tatsächlich angefallenen Raumkosten nachweisen. Die Pauschale ist personenbezogen. Der Betrag verdoppelt sich daher, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern durch dieselbe Person bei dem einen Höchstbetrag bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate lässt sich allerdings wiederum die Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten in Höhe von 6 EUR pro Tag (maximal ebenfalls 1.260 EUR pro Jahr) abziehen, sofern weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch auf dem Wege der Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten abziehen (wie gesagt 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr).

Hinweis: Für Arbeitnehmer kann es steuerlich sinnvoll sein, einen Raum ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses an ihren Arbeitgeber zu vermieten und diesen Raum dann wiederum selbst als Homeoffice für ihre Angestelltentätigkeit zu nutzen. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers können vom Arbeitnehmer dann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden, sofern ein betriebliches Interesse des
Arbeitgebers an diesem Anmietungsmodell besteht.

Der Vorteil: Der Arbeitnehmer kann dann alle Kosten seiner Wohnung bzw. seines Hauses (z.B. Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen) anteilig als Werbungskosten im Vermietungsbereich abziehen und auf diese Weise sogar steuerliche Verluste erzielen, sofern er grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht hat. Die Absetzungsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten bei diesem Vermietungsmodell nicht, so dass die auf den vermieteten Raum entfallenden Kosten selbst dann in voller Höhe komplett absetzbar sind, wenn der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsmittelpunkt nicht im Homeoffice hat.

Weitere News...

Vermieter können Zahlungen für Entmietung sofort als Werbungskosten absetzen

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Vermieter gezahlte Mieterabfindungen sofort als Werbungs-kosten abziehen dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein vermietetes Mehr-familienhaus (Baudenkmal) erworben und den Mietern vor der Sanierung insgesamt 35.000 EUR für deren Auszug gezahlt.

Ferienjob: Was Schüler, Studenten und deren Eltern beachten sollten

Schüler und Studenten nutzen einen Teil ihrer freien Zeit häufig, um sich ein paar Euro mit einem Ferien- oder Aushilfsjob hinzuzuverdienen. Wer einen solchen Job antritt, sollte die steuerlichen Folgen im Blick behalten.

Vermietungseinkünfte: Können Renovierungskosten für eine nicht mehr vermietete Wohnung berücksichtigt werden?

Wenn Sie eine Wohnung vermieten, können die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten Ihre Einkünfte mindern. Aber wie ist es, wenn Sie nach der ersten Vermietung die Wohnung renovieren und sie dann selbst bewohnen?

Mehr News..

Weitere News zum Thema Steuern, Lohn oder Personal gibt es auf unserer Nachrichtenseite.