Grundsteuerreform

1.    Warum gibt es eine Grundsteuerreform?

Bisher wurden für die Berechnung von Grundstückswerten veraltete Einheitswerte herangezogen. Das hatte zur Folge, dass in der Vergangenheit für gleichartige Grundstücke verschiedene Grundsteuern berechnet wurden. Hierbei liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung vor, weshalb das Bundesverfassungsgericht 2018 die bisherige Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärte.

2.    Was ist das Ziel?

Zukünftig soll für alle Grundstücke, welche die gleiche Grundstücksgröße als auch die gleiche Lage aufweisen eine identische Grundsteuer berechnet werden. Damit das Ziel erreicht werden kann, müssen alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden.

3.    Was muss ich als Grundstückseigentümer jetzt tun?

Für jedes Grundstück müssen Sie per Elster zwischen dem 01.07.-31.10.2022 eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ abgeben.  Sie brauchen dabei Hilfe? Kein Problem, wir unterstützen Sie gerne dabei.

Sollten Sie sich noch nicht eingetragen haben, dann können Sie das hier tun: https://buetow-stb.de/de/grundsteuerreform-steuererklaerung-fuer-2022.html

4.    Berechnung alte Grundsteuer vs. neue Grundsteuer

Das 3-stufige Verfahren, welches zur Brechung der Grundsteuer herangezogen wurde, bleibt bestehen: Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer
Grundsätzlich wird für die Berechnung der neuen Grundsteuer das Bundesmodell herangezogen. Im Gegensatz zu früher, sieht dieses unterschiedliche Bewertungsverfahren vor:

1.    Ertragswertverfahren:  Dieses wird bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Wohneigentum als auch bei Mietwohngrundstücken herangezogen.
2.    Sachwertverfahren:      Dieses wird bei verschiedenartig genutzten Grundstücken, Geschäftsgrundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken als auch bei Teileigentum                                                       angewendet.


Zudem sind pro Verfahren jeweils unterschiedlichste Parameter relevant, um die Grundsteuer berechnen zu können. So werden beim Ertragswertverfahren bspw. die Mietniveaustufe als auch die Immobilienart herangezogen. Beim Sachwertverfahren hingegen, werden bspw. die Herstellungskosten des Gebäudes als wichtiger Parameter angesehen.

Das Alter des Gebäudes, die Grundstücksfläche als auch der Bodenrichtwert werden bei beiden Verfahren herangezogen.
Bei unbebauten Grundstücken erfolgt die Bewertung anhand der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.

Zukünftig wird es sowohl einen individuellen Grundsteuerwert geben, als auch eine neue Steuermesszahl und (vermutlich) neue Hebesätze. Letzteres wurde noch nicht final beschlossen.

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