Häusliches Arbeitszimmer ab 2023: Welche Raumkosten in welcher Höhe abziehbar sind

Im Zuge der Corona-Pandemie hat das Arbeiten von zu Hause erheblich an Bedeutung gewonnen. Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, darf seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Ab 2023 gelten neue Regelungen für häusliche Arbeitszimmer. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat die neuen Regelungen nun ausführlich beleuchtet:

Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten neuerdings entweder

  • in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen oder
  • eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt ihre tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht mehr einzeln nachweisen.

Hinweis: Die Jahrespauschale ist personenbezogen, das heißt, der Betrag verdoppelt sich, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern in verschiedenen Wohnungen durch dieselbe Person bei dem Höchstbetrag von 1.260 EUR bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate können Erwerbstätige allerdings wiederum die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR pro Tag abziehen, sofern sie weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen (mit 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr).

Werden für ein häusliches Arbeitszimmer in Mittelpunktsfällen die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend gemacht, so sind die Gebäudekosten zusammenzurechnen. Dazu gehören Miete, Gebäudeabschreibung, Renovierungskosten, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes genutzt wurden, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten ebenso wie Kosten für Müllabfuhr und Gebäudeversicherung. Der abziehbare Anteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu berechnen. Voll einzurechnen sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums, also z. B. für Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen. Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie beispielsweise Regale, Bürostühle oder Schreibtisch, sind separat von den Raumkosten zu betrachten und in voller Höhe abzugsfähig.

Weitere News...

Folge des Verfassungsgerichtsurteils: Gesetz soll den Nachzahlungszinssatz kräftig drücken

Der Zinssatz für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen soll rückwirkend zum 01.01.2019 auf 1,8 % pro Jahr (0,15 % pro Monat) gesenkt werden

Sonderausgaben: Welche Voraussetzungen für das Absetzen von Kinderbetreuungskosten gelten

Die Kinderbetreuungskosten können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hierbei stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Influencer: Marketing-Aktivitäten führen häufig in die Steuerpflicht

Wenn Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen heutzutage erfolgreich im Internet bewerben wollen, kommen sie an Influencern häufig nicht vorbei.

Mehr News..

Weitere News zum Thema Steuern, Lohn oder Personal gibt es auf unserer Nachrichtenseite.