Homeoffice: Was kann man absetzen?

Bringt das Homeoffice steuerliche Vorteile? Wir geben drei Tipps, wie das Homeoffice bei der nächsten Steuererklärung abgesetzt werden kann.

Steuertipp 1: Arbeitszimmer und „vollzeitige“ Arbeit im Homeoffice

Das Arbeitszimmer im Sinne des Steuergesetzes ist ein abgeschlossener Raum, der ausschließlich zu „betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird“. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, können die damit verbundenen Aufwendungen (prozentual zur Gesamtwohnfläche) in unbeschränkter Höhe abgezogen werden.

Ein Mittelpunktsfall liegt vor, wenn der Mitarbeiter/Unternehmer ausschließlich im Homeoffice arbeitet. Dass vor und nach der Pandemie ein Arbeitsplatz in der Firma besteht, ist unschädlich, wenn dieser aufgrund der „Corona-Maßnahmen“ nicht zur Verfügung steht.

Steuertipp 2: Arbeitszimmer und „teilzeitige“ Arbeit im Homeoffice

Es gibt auch Fälle, in denen der Mitarbeiter/Unternehmer tageweise wechselnd im Büro arbeitet. Wenn er dabei mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist, liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer. Die Kostendeckelung begrenzt sich auf 1.250 Euro, wenn der Mitarbeiter/Unternehmer weniger als drei Tage pro Woche im Homeoffice arbeitet. Der Höchstbetrag von 1.250,00 Euro ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einige Monate des Jahres benutzt wird. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel dürfen zusätzlich abgezogen werden.

In diesem Fall empfehlen wir eine Aufzeichnung über die Anwesenheitstage im Büro und im häuslichen Arbeitszimmer zu führen.

Steuertipp 3: Kein Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Wenn von einem auf den anderen Tag der Küchentisch zum Schreitisch wurde, kann der Mitarbeiter/Unternehmer bis zu fünf Euro pro Tag von der Steuer absetzen. Die Homeoffice-Pauschale ist für maximal 120 Tage pro Jahr vorgesehen und begrenzt sich auf den Jahresbetrag in Höhe von 600 Euro. Die Nachweise über Kosten von fünf Euro am Tag müssen nicht erbracht werden. Trotzdem ist es empfehlenswert, eine Bestätigung vom Arbeitgeber über den Zeitraum im Homeoffice zu bekommen.

Die Homeoffice-Pauschale zählt wie die Pendler-Pauschale zu den Werbungkosten. Deshalb muss berücksichtigt werden, dass sich diese Kosten nur auswirken, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000,00 Euro überschritten wird.

Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung können auch Unternehmer von der Homeoffice-Pauschale profitieren.

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