Aktualisierung des Nachweisgesetzes

Bereits in der Vergangenheit mussten Arbeitgeber alle Vertragsbedingungen schriftlich dem Arbeitnehmer aushändigen und das spätestens einem Monat nach Vertragsbeginn.

Bisher betraf das die folgenden Vertragsbedingungen:

  • Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Start des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort
  • Urlaubstage
  • Kündigungsfristen
  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Dauer der Befristung, Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Gehaltshöhe einschließlich Prämien, Zulagen, etc.
  • Arbeitszeit
  • Hinweis auf Regelungen in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge

Seit dem 01.08.2022 sind weitere Vertragsbedingungen mit aufzunehmen:

  • konkretes Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • Hinweis auf die Möglichkeit zur freien Wahl des Arbeitsortes, falls zutreffend
  • Dauer der Probezeit, falls vereinbart
  • Vergütung von Überstunden (Auszahlung, Freizeit o.ä.)
  • Fälligkeit des Entgelts und die Art, wie das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird
  • Ruhepausen und Ruhezeiten
  • Schichtarbeit, falls vereinbart: Angaben zum Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Abrufarbeit, falls vereinbart: genaue Angaben zum Ablauf (Auflistung der Einzelheiten)
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber zu Verfügung gestellte Fortbildungen, falls vereinbart.
  • betriebliche Altersversorgung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers
  • das Kündigungsverfahren: zumeist das Schriftformerfordernis, die Kündigungsfrist und die Frist zu Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Grundsätzlich sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet die oben genannten Angaben im Arbeitsvertrag mit aufzunehmen, auch wenn wir aufgrund der fehlenden Beweisbarkeit davon abraten. Zur Erfüllung des Nachweisgesetzes reicht eine schriftliche (elektronisch reicht nicht aus) und unterzeichnete Auflistung über die einzuhaltenden Arbeitsbedingungen des Arbeitsgebers aus. Eine Unterschrift seitens des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich. Wann der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen vorlegen muss, ist davon abhängig, ob es sich um ein bestehendes oder neues Arbeitsverhältnis handelt.

Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen gilt: Die Arbeitsbedingungen sind dem Arbeitnehmer auszuhändigen, sollte diese von ihm angefordert werden. Es gilt eine Frist von sieben Tagen. Jedoch müssen bspw. Informationen über den Urlaub, die Pflichtfortbildung, das Kündigungsverfahren etc. spätestens innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.


Bei neuen Arbeitsverträgen gilt: Die Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, die Zusammensetzung als auch die Arbeitszeit sowie das Gehalt des Arbeitnehmers sind bereits am ersten Arbeitstag vorzulegen. Alle anderen Nachweise sind spätestens in sieben Kalendertagen vorzulegen.  

Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des Nachweisgesetzes sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße von jeweils bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

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