Neue steuerliche Regelungen für Kleinunternehmer
1. Erhöhte Umsatzgrenzen und neue Berechnungsmethode
Der Umsatz des vorangegangenen Jahres darf künftig maximal 25.000 Euro betragen, während die Grenze im laufenden Jahr bei 100.000 Euro liegt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung gelten diese Beträge nun als Netto-Grenzen und nicht mehr als Brutto-Grenzen. Zudem wird künftig der tatsächliche Umsatz zugrunde gelegt, anstatt einer Prognose. Sobald die 100.000-Euro-Marke im laufenden Jahr überschritten wird, erfolgt der Übergang von der Steuerbefreiung zur Regelbesteuerung unmittelbar. Die Kleinunternehmerregelung kann in diesem Fall nicht mehr bis zum Jahresende genutzt werden.
Empfehlung: Kleinunternehmer sollten ihre Umsatzentwicklung daher genau beobachten. Umsatzanteile, die die Grenze von 100.000 Euro überschreiten, unterliegen der
Regelbesteuerung und müssen inklusive Umsatzsteuer berechnet werden. Es bleibt jedoch noch unklar, ab wann nach Erreichen des Grenzwerts die erste Umsatzsteuer-Voranmeldung fällig ist.
2. Neue Frist für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Ab 2025 wird die Frist für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung geändert. Unternehmer haben nun die Möglichkeit, ihre Entscheidung bis spätestens zum letzten Tag des Februars im zweiten Jahr nach dem betreffenden Besteuerungszeitraum zu treffen. Diese Anpassung führt zu einer Vereinheitlichung der Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung bei Unternehmern, die einen Steuerberater hinzuziehen.
Beispiel: Wer im Jahr 2025 auf die Kleinunternehmerregelung verzichten möchte, kann dies bis spätestens 28. Februar 2027 tun. Erfolgt der Verzicht innerhalb dieser Frist, gilt die Regelbesteuerung rückwirkend ab dem 1. Januar 2025.
3. Erleichterungen bei der Rechnungsstellung für Kleinunternehmer
Das Jahressteuergesetz 2024 bringt mit § 34a UStDV mehr Flexibilität für Kleinunternehmer bei der Rechnungsstellung. Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG sind nicht zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet und können weiterhin Rechnungen in Papierform oder gängigen digitalen Formaten verwenden. Die Rechnungen müssen jedoch nur grundlegende Angaben enthalten, darunter einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Angaben zum Leistungszeitpunkt und einer Rechnungsnummer sind nicht erforderlich. Ab 2025 müssen Kleinunternehmer jedoch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
4. Grenzüberschreitende Steuerbefreiung innerhalb der EU
Ab dem 1. Januar 2025 können Kleinunternehmer auch für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.
Es gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Gesamtumsatz im Gemeinschaftsgebiet darf im vorangegangenen und laufenden Jahr insgesamt 100.000 Euro nicht überschreiten.
2. Der Ansässigkeitsstaat muss eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-
IdNr.) vergeben.
Mit dieser Änderung geht jedoch eine neue Verpflichtung einher: Kleinunternehmer sind künftig dazu verpflichtet, vierteljährlich eine Umsatzmeldung einzureichen.
