Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie: Ab 2021!

Ab dem 01.01.2021 wird die Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um fünf Cent erhöht. Sie steigt damit von 30 auf 35 Cent pro Kilometer.

Wie bislang darf die Pendlerpauschale für den einfachen Weg zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte und pro Arbeitstag, vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden.

Ein Rechenbeispiel:

Die erste Arbeitsstätte von Frau Mustermann ist 35 km entfernt. Sie fährt an 210 Tagen zur Arbeit. Ihre Pendlerpauschale berechnet sich wie folgt:

210 * 20 km = 4.200 km * 0,30 € = 1.260,00 €

210 * 15 km = 3.150 km * 0,35 € =1.102,50 €

Insgesamt steht Frau Mustermann eine Pendlerpauschale in Höhe von 2.362,50 € zu.

Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Bislang war die steuerliche Absetzung von Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte für Geringverdiener (=Einkommen unter dem Grundfreibetrag) nicht möglich bzw. gilt die Pendlerpauschale immer noch nicht. Jedoch erhalten Geringverdiener ab 2021 eine Mobilitätsprämie:  Ab dem 21. Entfernungskilometer erhalten sie 14 % der Pendlerpauschale, das entspricht 4,9 Cent pro Entfernungskilometer. Bitte beachten: Wenn die Arbeitsstätte bis 20 km entfernt ist: steuerlich nichts absetzbar! Die Mobilitätsprämie gilt nicht für die ersten 20 Entfernungskilometer.

Ein Rechenbeispiel:

Herr Mustermann fährt 2021 an 210 Arbeitstagen 35 km zu seiner Arbeitsstätte hin. Er ist ein Geringverdiener, sein Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag (er zahlt keine Steuern).

210 * 15 km = 3.150 km * 0,049 € = 154,35 €

Diese Änderungen sind aufgrund eines Beschlusses seitens der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen worden.

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