Pflege von Angehörigen: Welche Steuerentlastungen das Finanzamt gewährt

Die Pflege von Angehörigen ist häufig nicht nur emotional belastend, sondern kostet oftmals auch sehr viel Geld, so dass die Frage nach der Absetzbarkeit der Aufwendungen für Pflegende ein großes Gewicht hat. Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass sowohl die pflegebedürftige als auch die pflegende Person steuerlich entlastet werden kann:

  • Außergewöhnliche Belastungen: Die pflegebedürftige Person kann ihre selbst getragenen Pflegekosten grundsätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehen, weil die Kosten zwangsläufig entstehen und von anderen vergleichbaren Steuerbürgern nicht zu tragen sind. Von den absetzbaren Kosten zieht das Finanzamt allerdings eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab. Voraussetzung für den steuermindernden Ansatz von Pflegekosten ist in der Regel, dass mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit besteht oder eine erheblichen Einschränkung in der Alltagskompetenz. Auch die Kosten für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung lassen sich steuerlich geltend machen, empfangene Leistungen (z.B. aus der Pflegeversicherung) müssen hierbei aber gegengerechnet werden. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist auch für Personen möglich, die Pflegekosten für nahe Angehörige tragen. Wichtig ist, dass alle einzelnen Ausgaben
    nachgewiesen werden können.

 

  • Behinderten-Pauschbetrag: Anstelle des Abzugs der tatsächlich angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastung kann die pflegebedürftige Person den Behinderten-Pauschbetrag geltendmachen; dieser ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt zwischen 384 EUR und 7.400 EUR
    pro Jahr Fahrtkostenpauschale: Je nach Grad der Behinderung und der eingetragenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 EUR bzw. 4.500 EUR abgezogen werden. Hierdurch werden alle behinderungsbedingten Fahrtkosten abgegolten.

 

  • Pflege-Pauschbetrag: Wer seine Angehörigen selbst unentgeltlich pflegt und hierfür keine Einnahmen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhält, kann alternativ zum Abzug von außergewöhnlichen Belastungen den Pflege-Pauschbetrag in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dieser liegt für Angehörige mit Pflegegrad 2 bei 600 EUR, für Angehörige mit Pflegegrad 3 bei 1.100 EUR und für Angehörige mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) bei 1.800 EUR pro Jahr.

 

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wird die pflegebedürftige Person in ihrem eigenen Haushalt betreut oder gepflegt (der auch in einem Heim liegen kann), kann sie anstelle des Abzugs der außergewöhnlichen Belastungen auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. In diesem Fall lassen sich 20 % der Lohnkosten, höchstens 4.000 EUR pro Jahr, von der eigenen tariflichen Einkommensteuer abziehen.

Weitere News...

Einkommensteuererklärung 2020: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen

Seit dem 01.01.2020 gilt eine Steuerermäßigung für die Durchführung energetischer Maßnahmen wie Wärmedämmung oder Erneuerung der Heizungsanlage. Voraussetzung ist jedoch, dass das Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird! Wir erklären, welche weiteren Voraussetzungen man erfüllen muss und wie hoch die Steuerermäßigung ist.

Mietwohnungsneubau: Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr wird wieder eingeführt

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung nun in modifizierter Form wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt.

Vorerst kein ermäßigter Steuersatz für Gastronomie ab 2024

Im Finanzausschuss haben die Ampel Fraktionen den Antrag der Fraktion CDU/CSU für Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 7% in der Gastronomie für das laufende Jahr 2023 abgelehnt.

Mehr News..

Weitere News zum Thema Steuern, Lohn oder Personal gibt es auf unserer Nachrichtenseite.