Solidaritätszuschlag – Entfall beim Großteil der Arbeitnehmer ab 2021!

Seit 1998 wird der Solidaritätszuschlag (5,5% von der zu zahlenden Lohnsteuer) ab einer bestimmten Bemessungsgrundlage erhoben. Das ändert sich ab 2021 wieder.

Bis 31.12.2020 betrug die Bemessungsgrundlage bei

  • Ehegatten: Lohnsteuer über 1.944,00€ jährlich
  • Ledigen, Geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten: Lohnsteuer über 972,00€ jährlich

 

Ab 2021 erhöht sich die Freigrenze für

  • Ehegatten bzw. Personen in der Steuerklasse III: 33.912,00€ jährlich
  • Alle anderen Personen: 16.956,00€ jährlich

 

Kurz gesagt:

Ab 01.01.2020 entfällt der Solidaritätszuschlag, wenn die zu zahlende Lohnsteuer monatlich 1.413,00€ (bzw. 2.826,00€ bei Stkl. 3) nicht übersteigt. – Somit fällt für einen Großteil der Arbeitnehmer kein Solidaritätszuschlag mehr an!

 

!Bitte beachten!: Bei der Pauschalierung des Lohnsteuerabzugs (z.B. Fahrtkostenzuschüsse, Kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungen) bleibt der Solidaritätszuschlag, wie gewohnt, bestehen.

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