Solidaritätszuschlag – Entfall beim Großteil der Arbeitnehmer ab 2021!
Seit 1998 wird der Solidaritätszuschlag (5,5% von der zu zahlenden Lohnsteuer) ab einer bestimmten Bemessungsgrundlage erhoben. Das ändert sich ab 2021 wieder.
Bis 31.12.2020 betrug die Bemessungsgrundlage bei
- Ehegatten: Lohnsteuer über 1.944,00€ jährlich
- Ledigen, Geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten: Lohnsteuer über 972,00€ jährlich
Ab 2021 erhöht sich die Freigrenze für
- Ehegatten bzw. Personen in der Steuerklasse III: 33.912,00€ jährlich
- Alle anderen Personen: 16.956,00€ jährlich
Kurz gesagt:
Ab 01.01.2020 entfällt der Solidaritätszuschlag, wenn die zu zahlende Lohnsteuer monatlich 1.413,00€ (bzw. 2.826,00€ bei Stkl. 3) nicht übersteigt. – Somit fällt für einen Großteil der Arbeitnehmer kein Solidaritätszuschlag mehr an!
!Bitte beachten!: Bei der Pauschalierung des Lohnsteuerabzugs (z.B. Fahrtkostenzuschüsse, Kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungen) bleibt der Solidaritätszuschlag, wie gewohnt, bestehen.
