Steuerfreier Sachbezug

Höhere Freigrenze für Sachbezüge

Die Freigrenze für Sachbezüge wurde von 44,00 € auf 50,00 € angehoben.


Wie bisher gehabt, gilt für die Anwendung der Freigrenze, dass diese einen Sachbezug und keine Geldleistung darstellt. Als Sachbezug gelten Gutscheine und Geldkarten, mit denen Sie lediglich Waren und Dienstleistungen kaufen können.


Ab 01.01.2022 kommen folgende Kriterien dazu, damit die Gutscheine nicht als Barlohn gelten:


1. Die Akzeptanzstellen für die Gutscheine sind begrenzt:
Darunter fallen bspw. Tankgutscheine eines einzelnen Tankstellenbetreibers oder einer Tankstellenkette. Vorsicht bei Online-Händlern! Wenn der Online-Händler über seine Plattform auch Produkte von Fremdanbietern verkauft, dann gilt der Gutschein nicht als Sachbezug, sondern als Barlohn.


2. Das Waren- oder Dienstleistungsangebot für die Gutscheine ist begrenzt
So werden Gutscheine für Streamingdienste als Sachbezug anerkannt, wenn der Mitarbeiter damit nur Filme und Musik streamen kann. Gutscheine für den Personennah – und Fernverkehr hingegen gelten nur als Sachbezug, wenn diese auf Fahrkarten, die Nutzung von Park-and-Ride -Parkplätzen o.ä. begrenzt werden.

 

Folgende Punkte müssen Sie bei der Berechnung der 50 € Grenze beachten:

1. Nebenkosten einkalkulieren:
Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Geschenk anfallen, müssen bei der Berechnung der Freigrenze mit einkalkuliert werden. Dazu zählen beispielsweise Versandkosten, Verpackung, Geschenkpapier, Zollgebühren oder eine Bearbeitungspauschale, die ein Verkäufer erhebt.


2. Keine Übertragung der Freigrenze auf andere Monate und keine Hochrechnung auf einen Jahresbetrag:
Wenn in einem Monat die Freigrenze nicht voll ausgeschöpft wird, darf der Restbetrag nicht auf Folgemonate übertragen werden.  
Es dürfen auch keine Gutscheine nachträglich für zurückgelegene Monate ausgegeben werden (d.h. Sie dürfen keine zwei Gutscheine am 01.02.2022 kaufen und einen rückwirkend für Januar ausgeben).

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