Steuerliche Erleichterungen für Betroffene und Unterstützer

Zum 16.07.2021 trat der Katastrophenerlass in Kraft. Dieser regelt eine Vielzahl an steuerlichen Erleichterungen, bspw. Stundungen von Steuerzahlungen, Abzug von außergewöhnlichen Belastungen u.v.m.

Wir haben uns drei steuerliche Entlastungsmöglichkeiten näher angeschaut:

 

  • Abzug von außergewöhnlichen Belastungen

Zum einen können außergewöhnliche Belastungen für die Wiederbeschaffung von Kleidung, Möbel oder Hausrat, also für existenziell erforderliche Aufwendungen geltend gemacht werden. Zum anderen ist dies für die Beseitigung von Schäden, die auf das Wohneigentum zurückzuführen, möglich.

Hierbei ist es nicht von Relevanz, ob eine Elementarschadensversicherung im Vorfeld abgeschlossen wurde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Schäden, welche durch das Hochwasser entstanden sind, ein „unabwendbares Ereignis“ darstellen. So sind Reparaturen, Instandsetzungsmaßnahmen bspw. für Fenster und Türen als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Jedoch sind Kosten für Garagen, Terrassen oder Schäden am Auto nicht absetzbar. Laut Experten stellen diese keine existenziell erforderlichen Aufwendungen dar.

Zu beachten gilt, dass die Schadensersatzhöhe von der „zumutbaren Belastung“ abhängt. Demnach wird die Belastungsgrenze je nach Einzelfall abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Anzahl der Kinder sowie vom Familienstand individuell berechnet.

 

  • Stundung, Vorauszahlung und Vollstreckung

Betroffenen Steuerzahlern wird eine Stundung für die zu zahlenden Steuern bis 31.01.2022 gewährt. Dabei können Stundungsanträge ohne großen Aufwand und zumeist zinslos beantragt werden. Jedoch sollte die Antragsfrist bis 31.10.2021 beachtet werden, damit bis zu diesem Datum die fälligen Steuern keiner Vollstreckung unterzogen werden. Ebenfalls erfolgt eine Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommens- und Körperschaftsteuer.

 

  • Spenden

Für geleistete Spenden in anerkannten Flutkatastrophengebieten wird bis zum 31.10.2021 ein Kontoauszug oder PC-Ausdruck (bei Verwendung von Online-Banking) als Spendennachweis akzeptiert. Somit gelten (ausnahmsweise) vereinfachte Nachweispflichten und das unabhängig von der Spendenhöhe.

 

 

Weiterführende Hilfsmaßnahmen sind im aktualisierten Katastrophenerlass für NRW aufgeführt.

Es gilt zu beachten, dass neben Nordrhein-Westfalen auch Rheinland-Pfalz, Sachsen und Bayern einen Katastrophenerlass herausgebracht haben. Diese können hier aufgerufen werden.

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