Steuersenkung bei Gaslieferungen und in der Gastronomie

1. Steuersenkung von 19% auf 7%

  • Die Steuersenkung betrifft Gaslieferungen zwischen dem 01.10.2022 und 31.03.2024. Hierbei ist zu beachten, dass Gaslieferungen erst mit Ablauf des jeweiligen       Ablesezeitraums als abgeschlossen betrachtet werden können (ggfs. 7% auf den gesamten Jahresverbrauch).
  • Bio, Erdgas und Fernwärme profitieren von der Steuersenkung.
  • Nicht begünstigt werden solche Arten von Gas, die über Tankwägen oder Kartuschen geliefert werden.
  • Ein hoher USt-Ausweis in der Unternehmerkette wird aus Vereinfachungsgründen akzeptiert. Demnach ist auch ein VoSt-Abzug von 19% beim Leistungsempfänger möglich.
 

2. Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen

  • Für die Gastrobranche werden die ermäßigten Steuersätze bis 31.12.2023 verlängert.

 

Die Corona-Pandemie ist für Unternehmen eine große finanzielle Herausforderung. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe. Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz hatte der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für
erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Getränkeabgabe) über den 30.06.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Auch das Bundesfinanzministerium hatte bereits in den Jahren 2020 und 2021 Schreiben zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurations- und
Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht. Danach galt ein reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2022.
Der Gesetzgeber hat diese Frist durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen nun ein weiteres Mal verlängert. Danach gilt die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen jetzt über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023. Diese steuerlichen Erleichterungen hat die Finanzverwaltung mit aktuellem Schreiben vom 21.11.2022 übernommen und den zeitlichen Anwendungsbereich entsprechend aktualisiert.

Hinweis: Der reduzierte Steuersatz betrifft nur die Abgabe von Speisen. Die Abgabe von Getränken ist von dieser Regelung ausgenommen.

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