Teilerlass der Grundsteuer 2020

Bei vermieteten oder eigengewerblich genutzten Immobilien kann gemäß §§ 33, 34 GrStG die Grundsteuer bei einer unverschuldeten Ertragsminderung (teilweise) auf Antrag erlassen werden.

Der Erlass bezieht sich auf die Grundsteuer des Vorjahres und wird in Abhängigkeit der Höhe des Mietausfalls gestaffelt gewährt, sofern es sich um unverschuldete Mietausfälle handelt.

Zu den unverschuldeten Mietausfällen kann es grundsätzlich durch außergewöhnliche Ereignisse wie Wohnungsbrände oder Wasserschäden kommen. Aber auch ein Leerstand oder das Nichtbezahlung der Miete durch den Mieter fallen hierunter.

Voraussetzungen für einen Erlass

Wem im vergangenen Jahr corona-bedingte Mietausfälle entstanden sein, kann folgenden Voraussetzungen für einen (Teil-)erlass der Grundsteuer 2020 überprüfen:

  • Minderung Rohertrag der Immobilie (Jahresmiete) um mehr als 50 % -> Erlass der Grundsteuer um 25 %
  • Minderung Rohertrag der Immobilie (Jahresmiete) um 100 % -> Erlass der Grundsteuer um 50 %
  • Bei einem eigenbetrieblich genutzten Grundstück gilt als Minderung des normalen Rohertrags die verminderte Nutzung des Grundstücks

Erforderlich ist, dass die Immobilieneigentümer den Leerstand oder den Mietausfall nicht selbst verschuldet haben, z.B. durch einen Umbau- oder Renovierungsarbeiten. Bei Leerstand muss sich der Vermieter selbst durch entsprechende Maßnahmen um eine Vermietung bemüht haben, ohne eine höhere als die marktgerechte Miete zu verlangen. Die Maßnahmen sollten zum Nachweis sorgfältig dokumentiert werden.

Antrag auf einen Erlass

Es ist ein formloser, aber zu begründende Antrag bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Antragsfrist ist der 31. März 2021.  

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