Transparenzregister

1.   Was hat es mit dem Transparenzregister auf sich?

Mit dem Inkrafttreten der neuesten Änderungen zum Geldwäschegesetz (GWG) wurden auch die Regelungen hinsichtlich des Transparenzregisters angepasst. Im Transparenzregister werden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bei verdeckten Gesellschaftsstrukturen erfasst. Ziel ist es, diejenigen natürlichen Personen zu erfassen, die wirtschaftlich hinter juristischen Personen, Personengesellschaften, Trusts und bestimmten Treuhandgestaltungen (z.B. Stille Gesellschaften) stehen.

2.   Wen betrifft die Eintragung ins Transparenzregister?

Gesellschafter, Geschäftsführer bzw. sonstige Vertreter aller im Inland eingetragenen juristischen Personen und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, Angaben zur Transparenz der Beteiligtenstruktur zu machen. Eingetragene Vereine werden grundsätzlich automatisch gemeldet (§20a GwG). Nicht meldepflichtig ist die Erbengemeinschaften und die Gbr.

3.   Wie funktioniert die Eintragung im Transparenzregister & welche Angaben sind zu melden?

Die Registrierung erfolgt online über www.transparenzregister.de

Folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind zu melden:

  • Vor und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort (Hauptwohnsitz)
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (konkretisiert in § 19 Abs. 3 GwG),
  • alle Staatsangehörigkeiten.

Aktualisierung sind mit einem „Folgeauftrag“ unverzüglich zu melden.

4.   Ermittlung der/des wirtschaftlich Berechtigten

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht.

Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zählt zu den wirtschaftlichen Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (z.B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht).

Sie brauchen Hilfe? Wie unterstützen Sie gerne und übernehmen für Sie die Eintragung im Transparenzregister.

Teilen Sie uns hier mit, ob Sie bei der Eintragung ins Transparenzregister Unterstützung wünschen oder nicht.

5.   Bis wann muss die Eintragung ins Transparenzregister erfolgen?

Je nach Unternehmensform gelten unterschiedliche Fristen.

  • GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Meldung bis zum 30.6.2022 vornehmen,
  • in allen anderen Fällen muss eine Meldung bis spätestens zum 31.12.2022 erfolgen.

Haben Unternehmen Corona-Überbrückungshilfen erhalten, muss die Eintragung im Transparenzregister schnellstmöglichst nachgeholt werden.

Sofern nicht bereits bei Antragsstellung ein Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse angefordert wurde, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.

Das Transparenzregister ist seit 1. August 2021 ein Vollregister, d.h. Gesellschaften werden automatisch meldepflichtig. Bislang galt die Mitteilungsfiktion. Nach ihr reichte es, wenn wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens aus anderen Registern ersichtlich wurden. Das gilt seit dem 1. August 2021 nicht mehr. Nun müssen sich alle wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens aus dem Transparenzregister direkt ergeben. Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktionen können daher Rückzahlungen der erhaltenen Corona-Überbrückungshilfen drohen, wenn bis zum Zeitpunkt der Schlussrechnung (Frist: 30. Juni 2022) keine Eintragung im Transparenzregister vorliegt.

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