Umsetzung der 2. Stufe des MwSt-Digitalpakets

Ab dem 1. Juli 2021 gelten weitreichende Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft in der Europäischen Union. Zum Beispiel wird es neu einen One-Stop-Shop geben.

Die Änderungen gelten vor allem für grenzüberschreitende Lieferungen gegenüber Nichtunternehmern. Im Mittelpunkt steht die Fortentwicklung der bisherigen Versandhandelsregelung zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf.

Es gibt 2 wesentliche Veränderungen:

  • Die länderspezifische Lieferschwellen der sog. Versandhandelsregelung werden durch eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 Euro ersetzt.
  • Unternehmen, die über dieser Geringfügigkeitsschwelle liegen, können den neuen One-Stop-Shop (OSS) nutzen. Dieser ersetzt damit den Mini-One-Stop-Shop (MOSS).

Welche Unternehmen sind betroffen?

Unternehmer, die ab dem 1.7.2021 an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen, müssen dies bei der zuständigen Finanzbehörde anzeigen. Das betrifft Unternehmen, die entweder

  1. nach dem 30. Juni 2021 Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe im Gemeinschaftsgebiet erbringen oder
  2. im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und nach dem 30. Juni 2021 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sonstige Leistungen an Empfänger ausführen.

Wichtig ist: Der Unternehmer muss anzeigen, dass er an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt, bevor er von diesem Gebrauch macht.

Wie registrieren sich Unternehmen?

Seit dem 1.4.2021 können sich Unternehmer über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für die neue One-Stop-Shop-Regelung registrieren lassen. Dazu beantragen sie auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer USt-IdNr. beim BZSt  diese Sonderregelung. Unternehmer, die schon für das Vorgängerverfahren der Mini-One-Stop-Shop-Regelung registriert sind, müssen nichts weiter tun. Sie nehmen automatisch an der One-Stop-Shop-Regelung teil. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen USt-IdNr. beantragt werden.

 

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