Umsetzung der 2. Stufe des MwSt-Digitalpakets
Ab dem 1. Juli 2021 gelten weitreichende Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft in der Europäischen Union. Zum Beispiel wird es neu einen One-Stop-Shop geben.
Die Änderungen gelten vor allem für grenzüberschreitende Lieferungen gegenüber Nichtunternehmern. Im Mittelpunkt steht die Fortentwicklung der bisherigen Versandhandelsregelung zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf.
Es gibt 2 wesentliche Veränderungen:
- Die länderspezifische Lieferschwellen der sog. Versandhandelsregelung werden durch eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 Euro ersetzt.
- Unternehmen, die über dieser Geringfügigkeitsschwelle liegen, können den neuen One-Stop-Shop (OSS) nutzen. Dieser ersetzt damit den Mini-One-Stop-Shop (MOSS).
Welche Unternehmen sind betroffen?
Unternehmer, die ab dem 1.7.2021 an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen, müssen dies bei der zuständigen Finanzbehörde anzeigen. Das betrifft Unternehmen, die entweder
- nach dem 30. Juni 2021 Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe im Gemeinschaftsgebiet erbringen oder
- im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und nach dem 30. Juni 2021 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sonstige Leistungen an Empfänger ausführen.
Wichtig ist: Der Unternehmer muss anzeigen, dass er an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt, bevor er von diesem Gebrauch macht.
Wie registrieren sich Unternehmen?
Seit dem 1.4.2021 können sich Unternehmer über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für die neue One-Stop-Shop-Regelung registrieren lassen. Dazu beantragen sie auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer USt-IdNr. beim BZSt diese Sonderregelung. Unternehmer, die schon für das Vorgängerverfahren der Mini-One-Stop-Shop-Regelung registriert sind, müssen nichts weiter tun. Sie nehmen automatisch an der One-Stop-Shop-Regelung teil. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen USt-IdNr. beantragt werden.
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