Verbesserungen bei der Neustarthilfe

Die Neustarthilfe für Soloselbständige wurde angepasst, sodass nun auch Ein-Personen-Kapitalgesellschaften diese beantragen können. Außerdem muss der Antrag nicht mehr eigenständig gestellt werden, sondern kann auch über prüfende Dritte erfolgen.

1. Wer ist antragsberechtigt?

Soloselbständige, sind als natürliche Person antragsberechtigt, wenn der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mind. 51 %) aus einer gewerblichen und/oder freiberuflichen Tätigkeit stammt.

Eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn

  1. der überwiegende Teil (mind. 51%) der Summe ihrer Einkünfte als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten, und
  2. der Gesellschafter der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft 100% der Anteile an der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden je Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird.

2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die selbständige Geschäftstätigkeit muss vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen bzw. vor dem 1. Mai 2020 gegründet worden sein.
  • Es dürfen keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden.
  • Es darf noch kein Antrag auf Neustarthilfe gestellt worden sein.

3. Wie wird der Antrag gestellt?

Soloselbständige können entweder einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen. Direktanträge können hier gestellt werden: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Ein-Personen-Kapitalgesellschaften müssen den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen.

4. Wer trägt die Kosten für prüfende Dritte?

Die Kosten für den prüfenden Dritten werden in einem gewissen Umfang bezuschusst. Dazu gibt der prüfende Dritte seine Kosten bei der Antragstellung für die Neustarthilfe an. Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000 € werden die geltend gemachten Kosten bis zu einem Betrag von 250 € bezuschusst. Bei einer beantragten Fördersumme von mehr als 5.000 € beträgt der Zuschuss fünf Prozent der beantragten Fördersumme.

Wird der Antrag jedoch abgelehnt, werden die Kosten für den prüfenden Dritten nicht übernommen.

5. Hinweis:

Gleich bleibt, dass das Programm die Laufzeit Januar bis Juni 2021 hat. Der Antrag kann einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

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