Vereinfachter Kassenwechsel seit dem 01.01.2021

Statt bisher 18 Monate ist der Arbeitnehmer nun nur noch 12 Monate an seine gesetzliche Krankenkasse gebunden und kann leichter wechseln.

Dies wird ermöglicht, indem die Kündigung generell entfällt. Die neue Kasse erledigt die Abwicklung mit der alten Krankenkasse sobald der Neuaufnahmeantrag eingegangen ist. Ein vereinfachter Wechsel ist auch dann möglich, wenn von einem verpflichtenden Versicherungsverhältnis in ein freiwilliges Versicherungsverhältnis gewechselt wird. Dabei entfällt jedoch die Bindungsfrist, wenn dieselbe Krankenkasse beibehalten wird.

Der Arbeitnehmer muss nur noch dann selbstständig kündigen, wenn er von der gesetzlichen in die private Krankenkasse wechselt oder bei einem Wegzug ins Ausland.

Außerdem ist keine Papierbescheinigung mehr erforderlich. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber formlos (z.B. mündlich oder durch Angabe im Personalfragebogen) die jeweilige Krankenkasse mitteilt. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer durch das Arbeitgeber Meldeverfahren an und erhält eine elektronische Rückmeldung. Diese kann wie folgt aussehen:

  1. Die Mitgliedschaft besteht und die Angaben sind korrekt: Somit sind keine weiteren Schritte seitens des Arbeitgebers erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft besteht, der Beginn liegt aber in der Zukunft. Der Arbeitgeber muss die Meldung deshalb stornieren und neu durchführen, wenn der Beginn tatsächlich startet.
  3. Die Mitgliedschaft besteht nicht. Es wurde z.B. eine falsche Krankenkasse angegeben. Der Arbeitgeber muss die Meldung stornieren und eine Meldung an die richtige Krankenkasse senden.

Sonderkündigungen

Trotz der zwölfmonatigen Bindungsfrist besteht weiterhin ein Sonderkündigungsrecht bei der Einführung von Zusatzbeiträgen oder wenn die individuellen Zusatzbeiträge der jeweiligen Krankenkasse erhöht werden.

Ebenso ist ein sofortiger Wechsel möglich, wenn eine Beschäftigung bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen wird. Dann ist keine Kündigung mehr erforderlich und die Bindungsfrist entfällt. Lediglich der Neuaufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse ist erforderlich. Die Frist hierfür liegt bei 14 Tagen ab Beschäftigungsbeginn.

Besonderheiten

Achtung: Besonderheiten gelten bei Mitgliedern, die über die Familienversicherung oder privat krankenversichert sind.

  • Familienversicherung: Nach der Anmeldung erfolgt die Rückmeldung „Mitgliedschaft besteht nicht“.  Dies kann passieren, da der Arbeitnehmer über die Familienversicherung mitversichert ist. Er ist somit nicht der Hauptversicherungsnehmer, weshalb die Mitgliedschaft faktisch nicht besteht. Wenn aber ein „Beginn Datum" rückübermittelt wird, existiert die Versicherung und es ist nichts weiter durch den Arbeitgeber zu veranlassen.

 

  • Private Krankenversicherung: Bei einer privaten Krankenversicherung kommt stets die Rückmeldung „Mitgliedschaft besteht nicht“, da es hier  diese Art des Meldeverfahrens nicht gibt und eine Rückmeldung daher nicht erfolgen kann. Es sind trotzdem keine weiteren Schritte durch den Arbeitgeber zu veranlassen.

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