Verkürzte Nutzungsdauer für Computer-Hardware und Software

Seit über 20 Jahren gelten für Computer-Hardware und Software eine Nutzungsdauer von drei Jahren. Dass dies der Zeit nicht mehr entspricht, hat auch die Politik erkannt. Die Finanzverwaltung verkürzt die Nutzungsdauer auf ein Jahr.

Das bedeutet, dass es rückwirkend zum 01. Januar 2021  i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG quasi eine Sofort-Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter gibt. Die Kosten für diese Wirtschaftsgüter können somit direkt im Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

Bislang konnten Computer-Hardware und Software nur auf drei Jahre abgesetzt werden. Das heißt im Jahr der Anschaffung, wenn die Anschaffung im Januar erfolgte, konnte nur 1/3 der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Es wird argumentiert, dass diese Wirtschaftsgüter aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel unterliegen. Deshalb wird hierfür in Zukunft eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen wird.

Diese Änderung kommt nicht nur Unternehmen zu Gute, sondern auch Privatmenschen. Denn auch diese können bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit die Kosten für einen PC oder ähnliches geltend machen.

Was ist ein digitales Wirtschaftsgut?

Unter "digitale Wirtschaftsgüter" fallen:

  • Computerhardware:
    • Computer
    • Desktop-Computer
    • NotebookComputer
    • Desktop-Thin-Clients
    • Workstations
    • Dockingstations
    • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server)
    • externe Netzteile
    • Peripheriegeräte (wie Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset)
    • Drucker
  • Software
    • Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung
    • Standardanwendungen
    • auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung

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