Verlängerte und neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung
Die am 20.03.2022 von der Bundesregierung beschlossene Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt vorerst bis zum 25.05.2022.
Hintergrund: Es sollen Infektionsrisiken mit dem Coronavirus weiter verringert werden, damit Arbeitnehmer*innen bestmöglich vor dem Coronavirus geschützt werden.
Folgende Maßnahmen müssen von Arbeitgebern beachtet und eingehalten werden:
1. Angebot von kostenfreien Corona-Tests
Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern, sofern diese nicht ausschließlich aus dem Homeoffice arbeiten, einen wöchentlich kostenlosen Corona-Test anbieten.
2. Freistellung zum Impfen
Der Arbeitgeber muss einen Arbeitnehmer freistellen, sollte sich dieser sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen lassen wollen.
3. Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken
Der Arbeitgeber ist verpflichtet medizinische Gesichtsmasken/Atemschutzmasken bereitzustellen, sollte kein ausreichender Abstand gewährleistet sein.
4. Personenkontakte einschränken
Die bisherige Homeoffice Angebotspflicht entfällt. Jedoch sind weiterhin Personenkontakte von mehr als 2 Personen in Innenräumen bestmöglich zu vermeiden.