Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Sparen Arbeitgeber *innen aufgrund der Entgeltumwandlung die Sozialversicherungsbeiträge ein, sind Unternehmen seit dem 01.01.2018 verpflichtet, 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrags in die Pensionskasse, den Pensionsfond oder in die  Direktversicherung einzubezahlen.

Bisher mussten Arbeitgeberzuschüsse für alle Neuverträge, welche ab 01.01.2019 abgeschlossen wurden, gezahlt werden. Seit 2022 ist der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent auch für alle Altverträge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, verpflichtend.

Jedoch gibt es zwei Ausnahmen, bei diesen der Arbeitgeberzuschuss nicht verpflichtend ist:

  • Bei Tarifverträgen, die sich vom gesetzlichen Zuschuss unterscheiden. Demnach gelten die laut Tarifvertrag beschlossenen Regelungen.  
  • Das Gehalt eines Arbeitnehmers liegt über der Beitragsbemessungsgrenze  aller Sozialversicherungszweige.

Grundsätzlich besteht für Arbeitgeber *innen die Möglichkeit den Zuschuss pauschal in Höhe von 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrags an seine Beschäftigten auszubezahlen oder diesen individuell für jede*n Mitarbeiter*in einzeln zu ermitteln, sogenannte Spitzabrechnung. Diese kann, wenn gewünscht, lediglich für bestimmte Mitarbeitergruppen angewandt werden. Dabei kann der Zuschuss zusätzlich zur Entgeltumwandlung  in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden   oder mithilfe der Insich-Berechnung durchgeführt werden. Hierbei bleibt der Versicherungsbeitrag unverändert, jedoch reduziert sich die Eigenleistung des Arbeitnehmers - nämlich um den Betrag des Arbeitgeberzuschusses.

Die Entscheidung für oder gegen die Anwendung des pauschalen Arbeitgeberzuschusses hängt von der Gehaltsstruktur des Unternehmens sowie von einer Einzelfallentscheidung des Arbeitgebers ab. So muss dieser abwägen, in welchen Fällen eine Abweichung von gesetzlichen Beschlüssen zum Vorteil seiner Beschäftigten ausfallen könnte.

Dennoch gibt es einige Gründe, die für den pauschalen Arbeitgeberzuschuss  sprechen, wie bspw. die geringe Fehleranfälligkeit. So besteht bei Ermittlung der tatsächlichen Sozialversicherungsersparnis, ein erhöhtes Fehlerpotenzial, vor allem aufgrund der bislang ungeklärten Rechtsfragen. Zudem verfügt der pauschale Arbeitgeberzuschuss über einen geringen Verwaltungsaufwand und weist eine größere Transparenz auf.

 

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