Wird die Zeiterfassung von Arbeitnehmern zur Pflicht?

Hintergrund: Arbeitgeber und Betriebsrat stritten darüber, ob dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Initiativrecht bei der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht. Das Arbeitsgericht (ArbG) Minden lehnte den Antrag des Betriebsrats in erster Instanz ab.

Das BAG begründet die Verneinung damit, dass ein Mitbestimmungsrecht nur besteht, wenn die betriebliche Angelegenheit nicht gesetzlich festgelegt wurde. Jedoch besteht im ArbSchG eine gesetzliche Regelung. Diese besagt, dass die gesetzliche Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems für Arbeitnehmer aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG abzuleiten sei. Denn das EuGH hatte bereits 2019 festgestellt, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, ein „System“ einzurichten, welches die tägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern erfasst. Bislang wurden die Vorgaben des EuGHs vom Gesetzgeber nicht umgesetzt, obwohl die Gerichte die indirekte Pflicht der Arbeitgeber für eine „systematische“ Zeiterfassung sahen.

Der neuste Beschluss des BAG vom 13. September 2022, Az: 1 ABR 22/2 bestätigte nun die Pflicht zur Zeiterfassung.
Klarheit hinsichtlich wie ein Zeiterfassungssystem konkret auszusehen hat gibt es noch nicht. Jedoch geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019 hervor, dass ein Zeiterfassungssystem objektiv, verlässlich und zugänglich sein sollte.

Eins steht schon heute fest: Neue Regelungen zur Zeiterfassung wird es zukünftig geben.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber:

1. Übereilte Entscheidungen hinsichtlich der Implementierung und Einführung eines Zeiterfassungssystem sind zum heutigen Stand nicht erforderlich. Sanktionen sieht das ArbSchG für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG nicht vor. Demnach würde eine Ordnungswidrigkeit erst dann entstehen, wenn die Arbeitsschutzbehörde eine Anordnung zur systematischen Zeiterfassung von Arbeitnehmern anordnet.

2. Natürlich macht es Sinn, sich schon heute mit verschiedenen Zeiterfassungssystem auseinanderzusetzen und ggfs. die Umsetzbarkeit zu prüfen, um im Falle einer Anordnung der Arbeitsschutzbehörde schnell handeln zu können.

Sollten klare Regelungen an ein Zeiterfassungssystem feststehen, werden wir Sie selbstverständlich darüber informieren.

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